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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

 

1. Unsere Angebote und die uns erteilten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgegeben und ausgeführt, soweit wir nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen anerkannt haben.

 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, örtliche Gepflogenheiten und abweichende Handelsbräuche, die den nachstehenden Bedingungen widersprechen, erkennen wir nicht an, ohne daß es unseres gesonderten Widerspruches bedarf.

 

II. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsabschluss

 

1. Die von uns abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind. An unsere Angebote halten wir uns ab Angebotsdatum einen Monat gebunden.

 

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Mündlich erörterte Abweichungen und Ergänzungen des in der Auftragsbestätigung dokumentierten Leistungsumfangs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

 

3. Es ist Sache des Bestellers, für eventuell erforderliche Baugenehmigungen oder Bescheinigungen von Behörden zu sorgen. Für Verzögerungen, die durch fehlende Genehmigungen oder Bescheinigungen auftreten, und hierdurch verursachte Schäden ist allein der Besteller verantwortlich.

 

4 Unsere Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach unserer Planung erbracht werden kann. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) haben wir einen Anspruch gegen den Besteller auf Erstattung der Mehrkosten.

 

5. Die Personen, die von dem Besteller im Zusammenhang mit den von uns durchgeführten Arbeiten eingeschaltet werden, gelten als Erfüllungsgehilfen des Bestellers uns gegenüber. Für deren Verschulden haftet der Besteller wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

 

6. Wir behalten uns vor, Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

 

 

III. Preise

 

1. Alle Preise sind Nettopreise und gelten ab Wald-Michelbach zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

2. Änderungen im Leistungsumfang bedingen entsprechende Preisberichtigungen. Werden Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand unserer Auftragsbestätigung sind, in Auftrag gegeben, so werden diese – vorbehaltlich einer anderweitigen, ergänzenden schriftlichen Vereinbarung – auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet.

 

IV. Zahlungen

 

1. Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlungen gelten als geleistet, wenn sie protestfrei in unsere uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt sind. Die Annahme von Wechseln wird grundsätzlich ausgeschlossen; sie bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

2. Bei Aufträgen in ein Volumen über € 2.000,- sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Ziff. 1 gilt entsprechend.

 

3. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zzgl. etwaiger Provisionen, Kosten, o.ä. zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

4. Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten oder werden uns Umstände bekannt, die uns Anlass zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, sind wir berechtigt, den sofortigen Ausgleich sämtlicher noch offen stehender – auch gestundeter – Rechnungsbeträge oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Besteller bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug oder erreicht der Betrag, mit dem der Besteller in Verzug ist, die Summe von zwei Raten, so wird der Gesamtrestbetrag sofort zur Zahlung fällig. Für ausnahmsweise (Ziff. 1) hereingenommene Wechsel können wir in diesem Fall sofort ohne Rücksicht auf die Laufzeit Zahlungen gegen Rückgabe der Papiere verlangen.

 

5. Wir sind außerdem berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen   oder Sicherheitsleistungen für noch nicht fällige Ansprüche zu fordern. Als Sicherheitsleistungen akzeptieren wir nur die Bürgschaft auf erstes
 

 

 

 

Anfordern eines in der EU als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts. Unzureichende Sicherheitsleistungen berechtigen uns, die Erfüllung vorübergehend zu verweigern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller uns gegenüber Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zuständen.

 

6. Rechnungsbeanstandungen können nur innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

 

7. Bis zum vollständigen Ausgleich unserer Ansprüche steht uns an dem Baugrundstück, auf dem wir die vertragsgegenständlichen Arbeiten durchführen, ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu. Sofern der Besteller nicht Alleineigentümer des Baugrundstücks sein sollte, sichert er uns gegenüber zu, daß die Durchführung der Arbeiten in Absprache und ausdrücklichem Einverständnis mit dem/den (Mit-)Eigentümer(n) des Grundstücks erfolgt.

 

8. Gegenforderungen berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie von uns schriftlich unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

 

 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller uns gegenüber nur wegen Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts uns gegenüber ausgeschlossen.

 

 Der Besteller ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns an Dritte zu übertragen.

 

V. Fertigstellungstermin

 

1. Zusagen über Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erfolgen. Sie gelten nur für den vertraglich vorgesehenen Leistungsumfang und setzen voraus, daß alle technischen und finanziellen Vorfragen geklärt sind und alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen vorliegen. Sofern sich der Leistungsumfang durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ändert, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Grundlage der von uns Fertigstellungstermine sind die normalen tariflichen Arbeitszeiten im Malerhandwerk.

 

2. Die Frist für den Fertigstellungstermin beginnt frühestens mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller mit der Leistung zusammenhängender Fragen und Erzielung völliger Übereinstimmung hierüber. Behinderungen, die uns aus fehlenden Unterlagen, die der Besteller zu besorgen hat, aus ver-
 

spätet eingehenden Genehmigungen, Klarstellungen und Freigaben sowie aus verspätet ausgeliefertem Material, das rechzeitig bestellt wurde, erwachsen, unterbrechen die Leistungszeit. Dasselbe gilt wenn sonstige erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller nicht geschaffen werden und vereinbarte fällige Zahlungen nicht eingehen.

 

3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

 

4. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen können wir die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert den Fertigstellungstermin. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

5. Sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen oder Umstände höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen wie z.B. Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Falschlieferungen oder Lieferunterbrechungen durch unsere Lieferanten, und ähnliches, gleichviel ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eintreten, unterbrechen für die Dauer ihrer Auswirkungen die vereinbarten Lieferfristen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern. Daneben sind wir nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Machen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so schuldet der Besteller die Vergütung für die von uns bis dahin ausgeführten Leistungen oder von uns gemachten Aufwendungen.

 

6. Geraten wir aus einem von uns zu vertretenden Grunde mit unserer Leistung in Verzug oder wird die Leistung aus einem von uns zu vertretenden Grund unmöglich, so gilt unter Ausschluss aller weiterer Ansprüche auf Ersatz eines Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens folgendes:

 

  •  a) Im Falle des Verzugs kann der Besteller, nachdem eine von ihm auch bei Vereinbarung eines festen Termins oder einer festen Frist für die Ausführung zu setzenden angemessenen, mindestens jedoch zwei Wochen betragenden, Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, von dem Vertrag zurücktreten.
  • b) Soweit der Besteller nicht zurückgetreten ist, kann er einen ihm nachweislich entstandenen Verzugs- oder Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von 10 % des Auftragswertes geltend machen.
  • 7. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung oder Nichtleistung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserem grobem Verschulden. Der Höhe nach sind sie in jedem Fall auf den der Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt.

VI. Abnahme

 

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns abzunehmen. Über die Abnahme wird eine von dem Besteller und uns gegengezeichnete Niederschrift erstellt.

 

2. Nimmt der Besteller die Leistung nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

VII. Gewährleistung

 

Unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, insbesondere Nacherfüllungs-, Selbstvornahme-, Rücktritts-, Minderungs- sowie Schadensersatzansprüche, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, haften wir für Mängel unserer Leistung und für Mängelfolgeschäden wie folgt:

 

  • 1. a) Der Besteller kann im Rahmen der Nacherfüllung Beseitigung aller bei der Abnahme der Leistung vorhandenen Mängel beanspruchen, die er innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme schriftlich angezeigt hat. Die Anzeige hat bei Mängeln, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, bei der Abnahme und bei anderen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen; anderenfalls entfällt der Nacherfüllungsanspruch.
  •  Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat die Mängelrüge spätestens eine Woche nach Abnahme zu erfolgen.
  • b) Unsere Nacherfüllungsverpflichtung ist auf den Umfang der ausgeführten Leistungen und der Höhe nach auf den Auftragswert für den mangelhaften Teil der Lieferung oder Leistung beschränkt.
  • c) Wir werden von jeglicher Nacherfüllungsverpflichtung frei, wenn der Besteller uns nicht die – soweit zumutbar, auch mehrfache – Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt oder wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung selbst eine Nacherfüllung ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.
  • 2. Die Regelung gemäß Ziff. 1 gilt entsprechend auch für den Fall, daß die von uns ausgeführten Nacherfüllungsarbeiten ihrerseits mangelhaft sind.

 

3. Falls wir mit einer Nacherfüllung gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2 in Verzug geraten oder sie aus einem von uns zu vertretenden Grund nicht gehörig ausgeführt wurde oder die Nacherfüllung durch uns endgültig fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf – unter Ausschluss aller weiterer Rechte – unsere Vergütung für die Leistung zu mindern sowie nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern der Besteller an der Baustelle selbst Arbeiten vornimmt oder durch Erfüllungsgehilfen im Sinne von Ziff II 5 vornehmen lässt, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Bestellers. Entstehen uns durch diese Arbeiten oder ihrer Folgen Schäden, so haftet der Besteller uns hierfür. Beeinträchtigen die Eigenarbeiten des Bestellers unsere Arbeiten so hat der Besteller auf unsere Anordnung die Eigenarbeiten einzustellen.

 

5. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf etwaige sonstige Gefahren, insbesondere Feuergefahren sowie Gefahren, die von elektrischen Anschlüssen herrühren können, aufmerksam zu machen; der Besteller ist weiter verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten hiergegen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

 

6. Beschädigungen, insbesondere Risse, die an den von uns verarbeiteten Materialien, insbesondere Tapeten, Farben, Spachtelmasse, etc., auftreten und die ihre Ursache in Spannungen des Gebäudes haben, stellen keinen Mangel unserer Werkleistung dar. Werden unsere Leistungen im Rahmen der Erstellung eines Neubaus, insbesondere eines Fertighauses, erbracht, wird vermutet, dass auftretende Risse auf Spannungen des Gebäudes zurückzuführen sind.

 

7. Sofern von uns empfohlene Durchtrocknungszeiträume bei der Erledigung reihenfolgender Arbeitsschritte durch den Besteller missachtet werden, haften wir für die hieraus eventuell entstehenden Schäden (insbesondere Schimmel) und Folgeschäden nicht. Das gleiche gilt, soweit die bauseits zu erfüllende Pflicht zu Be- und Entlüftung des Gebäudes ganz oder teilweise verletzt wird.

 

8. Sofern die Anbringung von Vollwärmeschutz-Platten zum Auftragsgegenstand zählt, erstreckt sich unsere Gewährleistung und Haftung ausschließlich auf die fachgerechte Verlegung und Befestigung. Für die durch diesen von uns fachgerecht verlegten Vollwärmeschutz eventuell ausgelösten bauphysikalischen Veränderungen des Gebäudes (insbesondere Feuchtigkeitsstau, Schimmelbildung, Verfehlung von Energiesparzielen, Erhöhung der Brandgefahr an der Fassade) haften wir unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

 

9. Mit der Zeit auftretende, natürliche optische Veränderungen des von uns fachgerecht angebrachten und vom Besteller abgenommenen Anstriches, insbesondere Veränderungen der Farbe durch Umwelteinwirkungen, Abwohnen, etc. stellen auch dann keinen Mangel unserer Werkleistung dar, wenn sie noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten sollten.

VIII. Haftung

 

  • 1. a) Über die Haftungsregelung in V für Verzug und Unmöglichkeit und in VII für Mängelfolgeschäden hinausgehende Ansprüche des Bestellers, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  • b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten oder im Falle unserer gesetzlich zwingenden Haftung für grobes Verschulden eines unserer Erfüllungsgehilfen haften wir auf Ersatz des entstandenen Schadens.
  • c) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir abweichend von b) nur für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Überwachung unserer Erfüllungsgehilfen.
  • d) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir grundsätzlich nicht. Sofern wir leicht fahrlässig Kardinalpflichten aus dem Vertrag verletzen, werden nur die voraussehbar gewesenen und unmittelbaren Schäden ersetzt. Eine Ausfallentschädigung für entgangene Miete oder Eigennutzung kann nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt für sonstige Folge- und Vermögensschäden. Im übrigen wird Ersatz nur bis zur Höhe des zehnfachen des Auftragswertes, in jedem Fall jedoch nur bis zur Höchstsumme der von uns eingedeckten Betriebshaftpflichtversicherung geleistet. Auf Wunsch des Bestellers   übersenden wir diesem eine Kopie der von uns eingedeckten Betriebshaftpflichtpolice. Hält der Besteller den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, so bedarf es für unsere Verpflichtung zum Ersatz dieses höheren Schadens einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, wonach wir eine höhere Versicherung eindecken, deren Zusatzprämien zulasten des Bestellers gehen.
  • 2. Der Besteller ist verpflichtet, das Gebäude, in dem wir die vertragsgegenständlichen Arbeiten vornehmen, in verkehrsüblichem Umfang zu versichern, insbesondere gegen Brand-, Hausrat- und Vandalismusrisiken.

 

 Über unsere in diesen Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung hinaus ist jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch eine bestehende Versicherung des Bestellers gedeckt sind oder gedeckt wären, wenn der Besteller seine Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 erfüllt hätte.

3. Soweit wir nicht haften, können auch unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen weder vertraglich noch deliktisch persönlich in Anspruch genommen werden.

 

IX. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder zum Teil unwirksam sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit erhalten. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer ungültigen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten des Vertrages am nächsten kommt.

 

X. Anwendbares Recht

 

Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

 

XI. Gerichtsstand

 

1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Teile für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks, Wald-Michelbach.

 

2. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gilt die Gerichtsstandsregelung gemäß Ziff. 1 für den Fall, daß entweder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

XII. Datenschutz

 

Wir speichern unternehmensintern in unserer automatischen Datenverarbeitung personen- und auftragsbezogene Daten über den Besteller im Rahmen des Auftrags- und Vertragsverhältnisses.

 

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